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Wenn Sie Leistungen nach dem
Pflegeversicherungsgesetz bekommen, heißt dies noch
längst nicht, dass die Krankenkasse für Sie keine
Pflegeleistungen mehr übernimmt.
Denn auch Sie können krank
werden.
Alle Leistungen, die der
Sicherung der ambulanten Behandlung (z.B. durch den
Hausarzt) dienen oder die notwendig sind, damit Sie
nicht ins Krankenhaus müssen oder dieser verkürzt werden
kann, bezahlt Ihre Krankenkasse. Wenn dies Ihr Arzt
verordnet, werden solche Behandlungspflegeleistungen z.B.:
von Ihrer Krankenkasse
übernommen, Diese Leistungen werden nicht auf die
Pflegeleistungen angerechnet. Verordnete Leistungen der
Behandlungspflege können langfristig verordnet werden.
Allerdings fallen auch hier eine Zuzahlung für den
Pflegebedürftigen an, wobei diese Zahlung auf 28 Tage
pro Kalenderjahr begrenzt ist.
Weiterhin Haushaltshilfe
gem. § 38 SGB V
Unter zwei Voraussetzungen
zahlt Ihnen ihre Krankenkasse eine Haushaltshilfe:
-
Ihnen ist wegen
Krankenhausbehandlung oder ähnliches, die
Weiterführung des Haushaltes nicht möglich.
-
In Ihrem Haushalt lebt ein
Kind welches das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist
Tipp
Übersteigen die Kosten bestimmte Belastungsgrenzen,
werden die Pflegebedürftigen nach Stellen eines
Antrages von weiteren Zuzahlungen befreit.
Sprechen Sie uns an, wir
werden Ihnen Helfen.
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