Wann bekomme ich Leistungen der Krankenkasse?

Wenn Sie Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz bekommen, heißt dies noch längst nicht, dass die Krankenkasse für Sie keine Pflegeleistungen mehr übernimmt.

Denn auch Sie können krank werden.

Alle Leistungen, die der Sicherung der ambulanten Behandlung (z.B. durch den Hausarzt) dienen oder die notwendig sind, damit Sie nicht ins Krankenhaus müssen oder dieser verkürzt werden kann, bezahlt Ihre Krankenkasse. Wenn dies Ihr Arzt verordnet, werden solche Behandlungspflegeleistungen z.B.:

  • Medikamentengabe

  • Einreibungen

  • Injektionen

  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen

  • Blutdruckmessungen

  • Blutzuckerkontrolle usw.

von Ihrer Krankenkasse übernommen, Diese Leistungen werden nicht auf die Pflegeleistungen angerechnet. Verordnete Leistungen der Behandlungspflege können langfristig verordnet werden. Allerdings fallen auch hier eine Zuzahlung für den Pflegebedürftigen an, wobei diese Zahlung auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt ist.

Weiterhin Haushaltshilfe gem. § 38 SGB V

Unter zwei Voraussetzungen zahlt Ihnen ihre Krankenkasse eine Haushaltshilfe:

  1. Ihnen ist wegen Krankenhausbehandlung oder ähnliches, die        Weiterführung des Haushaltes nicht möglich.

  2. In Ihrem Haushalt lebt ein Kind welches das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist

Tipp Übersteigen die Kosten bestimmte Belastungsgrenzen, werden          die Pflegebedürftigen nach Stellen eines Antrages von weiteren          Zuzahlungen befreit.   

Sprechen Sie uns an, wir werden Ihnen Helfen.