Wann bekomme ich Leistungen der Pflegekasse?

Zu Hause pflegen?

Die Pflegeversicherung hilft!

Wir möchten Sie kompetent und sachorientiert beraten. Dazu stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung. Zusätzlich möchten wir Sie darin unterstützen, sich selbst ein Bild von der Pflegeversicherung machen zu können. Dazu dient diese Informationsseite.

Pflege ist seit 1994 in der Pflegeversicherung gesetzlich geregelt. Ziel der Pflegeversicherung ist es, die Pflegebereitschaft zu stärken. Dabei gilt der Grundsatz „ambulant vor Stationär“: Hilfen zur häuslichen Pflege haben vor der Unterbringung in einem Pflegeheim, damit Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können und hier möchten wir Ihnen helfen!

Vorversicherungszeit erfüllt?

Wer eine Leistung erhalten will, muss innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragsstellung mindestens 5 Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Zeiten der Familienversicherung werden bei der Vorversicherungszeit berücksichtigt.

Der erste Schritt: Antrag und Einstufung

Erster Schritt, um finanzielle Hilfen zur häuslichen Pflege in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag bei der Pflegeversicherung. Ein Leistungsanspruch besteht, wenn der Pflegebedürftige infolge von Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate nicht in der Lage ist, regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens ohne Hilfe zu bewältigen. Ist die Voraussetzung erfüllt, stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) bei einem Hausbesuch den Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Selbstverständlich wird der behandelnde Arzt und alle sonstigen Personen die in der Pflege beschäftigt sind in die Begutachtung einbezogen. Aufgrund des MDK-Gutachten entscheidet die Pflegekasse darüber, ob und in welcher Höhe Pflegeleistungen gewährt werden. Entsprechend dem individuellen Bedarf wird dem Pflegebedürftigen eine der folgenden drei Pflegestufen zuerkannt: 

I

Erheblich Pflegebedürftige

II

Schwerpflegebedürftige

III

Schwerstpflegebedürftige

sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität

für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen

 

Zeitwert bei Private Pflegepersonen: 45 Minuten

mindestens dreimal täglich

Zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen

 

 

 

 

Zeitwert bei Private

 

Pflegepersonen: 2 Stunden

täglich rund um die Uhr auch nachts, der Hilfe bedürfen

 

 

 

 

 

Zeitwert bei Private

 

Pflegepersonen: 4 Stunden

… und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen

Anmerkung: Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

 

Tipp   Stellen Sie Anträge frühzeitig! Leistungen aus

           der Pflegeversicherung werden erst ab dem Zeitpunkt

           der Antragstellung gewährt. Zwischen Antragstellung und

           Hausbesuch des MDK und Bearbeitung durch Ihre Kasse

           können bis zu 3 Monate liegen.

 

Natürlich können Sie bei einer Verschlechterung nach Anerkennung der Pflegebedürftigkeit eine Höherstufung beantragen z.B. von Pflegestufe I nach Pflegestufe II.

Sollten Sie mit dem Bescheid Ihrer Pflegekasse nicht einverstanden sein informieren Sie uns bitte. Sie haben das Recht Widerspruch einzulegen

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

 

Leistungen für die häusliche Pflege:

Aus der Pflegestufe ergibt sich die Höhe der gewährten Leistungen. Dabei wird zwischen zwei Arten unterschieden:

  • Pflegesachleistungen werden durch professionelle Pflegekräfte z.B. durch uns erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit den Pflegekassen.
  • Pflegegeld erhalten Angehörige, die die Pflege selbst sicherstellen – also in der Regel selbst pflegen. Die hierfür gewährten Beträge werden an den Pflegebedürftigen direkt ausgezahlt. Bezieher von Pflegegeld sind verpflichtet:

      x bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich

      x bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich

einen Pflegeeinsatz nach §37 Abs. III SGB XI von einer zugelassenen        Pflegeeinrichtung z.B. durch uns abzurufen. Die Vergütung wird von der zuständigen Pflegekasse übernommen.

Die gewährten Leistungen betragen monatlich:

Pflegestufe

Pflegesachleistungen

Pflegegeld

I

440,- €

225,- €

II

1040,- €

430,- €

III

1510,- €

685,- €

Härtefall

1918,- €

685,- €

 

Tipp Natürlich können die Pflegesachleistungen und Pflegegeld

         kombinieren

         Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

 

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist Ihre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr oder bis zu 1.510,- €. Übernimmt ihre Pflege ein naher Verwandter wird lediglich das jeweilige Pflegegeld gezahlt.

Auch hier beraten wir Sie wieder gerne.

Die soziale Sicherung der Pflegepersonen

Wer einen Menschen zu Hause pflegt, nimmt große Belastungen auf sich. Häufig müssen die Pflegenden auf eigene Beruftätigkeit ganz oder teilweise verzichten. Deshalb verbessert das Gesetz die soziale Sicherung der Pflegepersonen. So entrichtet die Pflegeversicherung Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass diejenige Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich andersweitig erwerbstätig ist. Es muss also Zeit übrig sein, sich tatsächlich um Sie zu kümmern. Weiterhin muss die Person den Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) wöchentlich in der häuslichen Umgebung pflegen. Wie hoch die Beiträge sind, richtet sich danach, wie schwer die Pflegebedürftigkeit ist und wie viel Zeit deshalb für die notwendige Betreuung aufgewandt wird.

Die Pflegenden genießen darüber hinaus während der Pflegetätigkeit auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und sie können Hilfen zur Rückkehr ins Erwerbsleben erhalten.

Pflegepersonen haben der Pflegekasse im Rahmen ihrer gesetzlichen Meldepflicht alle Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

Tipp Pflegepersonen und  Angehörige haben die Möglichkeit zur

         Teilnahme an einen Pflegekurz der Krankenkasse teilzunehmen.

         Die Teilnahme ist kostenlos.

Ergänzende Hilfen rund um die Pflege

Auf Antrag gewähren die Pflegekassen zusätzliche Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder zu einer selbstständigeren Lebensweise des Pflegebedürftigen beitragen:

  • Technische Hilfen, die für den dauerhaften Gebrauch bestimmt sind, wie Pflegebetten, Rollstühle, Badewannenlifter, Hausnotrufanlagen und Lagerungshilfen, werden zur Verfügung gestellt. Diese müssen zuvor beantragt werden und Sie haben eine Zuzahlung zu Leisten.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden ohne ärztliche Verordnung bis zu einem Betrag von 31,- € pro Monat vergütet. Hierzu zählen Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, saugfähige Bettschutzeinlagen, Mundschutz und viele weitere Pflegehilfsmittel. Beantragung nach § 40 SGB XI

Benötigen Sie Hilfe, wir helfen gerne. Wir arbeiten mit gut geführten Sanitätshäusern zusammen.

 

Zuschuss zu notwendigen Wohnraumanpassung

Die Pflegekasse kann Ihnen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes (Türverbreiterung, Austausch der Badewanne durch eine Dusche) gewähren. Dies betrifft beispielsweise Hilfen im Haushalt, wenn dadurch Ihre Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. In Einzelfall kann die Pflegekasse einen notwendigen Umzug aus einer Obergeschoß- in eine Parterre Wohnung bezuschussen Die Höhe eines solchen Zuschusses ist unter Berücksichtigung der Gesamtkosten jeder einzelne Maßnahme in Abhängigkeit zu Ihrem Einkommen zu bemessen. Die Zuschüsse je einzelne Maßnahme kann bis zu 2. 557,- € betragen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.

Tipp Anträge vor Maßnahme stellen. Hilfe frühzeitig anfordern, da meist

         mehrere Stellen Zusammen arbeiten müssen. 

 

 

Pflegeerzänzungsgesetz bei Leistungen der Pflegeversicherung

 

Für Personen mit besonderen Betreuungsbedarf erstatten die Pflegekassen auf Antrag Betreuungsleistungen von 100 EUR pro Monat (Grundbetrag) bzw. 200 EUR (erhöhter Betrag). Ein besonderer Betreuungsbedarf liegt vor, wenn der Pflegebedürftige zum Weglaufen neigt, gefährliche Situationen nicht richtig einschätzen kann, sehr vergesslich ist oder sich in seiner vertrauten Umgebung nicht mehr zurechtfindet.

 

 

Wir haben uns bemüht, Sie mit den wichtigsten Fakten des Pflegeversicherungsgestzes vertraut zu machen. Sicherlich haben Sie noch eine Menge Fragen. Rufen Sie uns an, denn auf uns können Sie sich verlassen.

 


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