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Zu Hause pflegen?
Die Pflegeversicherung
hilft!
Wir möchten Sie kompetent
und sachorientiert beraten. Dazu stehen wir Ihnen gern
persönlich zur Verfügung. Zusätzlich möchten wir Sie
darin unterstützen, sich selbst ein Bild von der
Pflegeversicherung machen zu können. Dazu dient diese
Informationsseite.
Pflege ist seit 1994 in
der Pflegeversicherung gesetzlich geregelt. Ziel der
Pflegeversicherung ist es, die Pflegebereitschaft zu
stärken. Dabei gilt der Grundsatz „ambulant vor
Stationär“: Hilfen zur häuslichen Pflege haben vor der
Unterbringung in einem Pflegeheim, damit
Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer gewohnten
Umgebung bleiben können und hier möchten wir Ihnen
helfen!
Vorversicherungszeit erfüllt?
Wer eine Leistung
erhalten will, muss innerhalb der letzten 10 Jahre vor
der Antragsstellung mindestens 5 Jahre in der
Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Zeiten der
Familienversicherung werden bei der Vorversicherungszeit
berücksichtigt.
Der erste Schritt:
Antrag und Einstufung
Erster Schritt, um
finanzielle Hilfen zur häuslichen Pflege in Anspruch
nehmen zu können, ist ein Antrag bei der
Pflegeversicherung. Ein Leistungsanspruch besteht, wenn
der Pflegebedürftige infolge von Krankheit oder
Behinderung für mindestens sechs Monate nicht in der
Lage ist, regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des
täglichen Lebens ohne Hilfe zu bewältigen. Ist die
Voraussetzung erfüllt, stellt der Medizinische Dienst
der Krankenversicherungen (MDK) bei einem Hausbesuch den
Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Selbstverständlich
wird der behandelnde Arzt und alle sonstigen Personen
die in der Pflege beschäftigt sind in die Begutachtung
einbezogen. Aufgrund des MDK-Gutachten entscheidet die
Pflegekasse darüber, ob und in welcher Höhe
Pflegeleistungen gewährt werden. Entsprechend dem
individuellen Bedarf wird dem Pflegebedürftigen eine der
folgenden drei Pflegestufen zuerkannt:
|
I
Erheblich
Pflegebedürftige |
II
Schwerpflegebedürftige |
III
Schwerstpflegebedürftige |
|
sind Personen, die bei
der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität |
|
für
wenigstens zwei Verrichtungen
aus einem oder mehreren
Bereichen mindestens einmal täglich
der
Hilfe bedürfen
Zeitwert bei Private Pflegepersonen: 45 Minuten |
mindestens dreimal täglich
Zu
verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen
Zeitwert bei Private
Pflegepersonen: 2 Stunden |
täglich rund um die Uhr auch nachts, der Hilfe bedürfen
Zeitwert bei Private
Pflegepersonen: 4 Stunden |
|
…
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen |
Anmerkung: Bei Kindern ist für die Zuordnung der
zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden
gleichaltrigen Kind maßgebend.
Tipp Stellen Sie Anträge frühzeitig! Leistungen
aus
der
Pflegeversicherung werden erst ab
dem Zeitpunkt
der
Antragstellung gewährt.
Zwischen Antragstellung und
Hausbesuch des MDK und Bearbeitung durch Ihre Kasse
können
bis zu 3 Monate liegen.
Natürlich können Sie bei einer Verschlechterung nach
Anerkennung der Pflegebedürftigkeit eine Höherstufung
beantragen z.B. von Pflegestufe I nach Pflegestufe II.
Sollten
Sie mit dem Bescheid Ihrer Pflegekasse nicht
einverstanden sein informieren Sie uns bitte. Sie haben
das Recht Widerspruch einzulegen
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.
Leistungen für die häusliche Pflege:
Aus der
Pflegestufe ergibt sich die Höhe der gewährten
Leistungen. Dabei wird zwischen zwei Arten unterschieden:
-
Pflegesachleistungen werden durch professionelle
Pflegekräfte z.B. durch uns erbracht. Die Abrechnung
erfolgt direkt mit den Pflegekassen.
-
Pflegegeld erhalten Angehörige, die die Pflege
selbst sicherstellen – also in der Regel selbst
pflegen. Die hierfür gewährten Beträge werden an den
Pflegebedürftigen direkt ausgezahlt. Bezieher von
Pflegegeld sind verpflichtet:
x bei Pflegestufe I und II mindestens einmal
halbjährlich
x bei Pflegestufe III mindestens einmal
vierteljährlich
einen Pflegeeinsatz nach
§37 Abs. III SGB XI von einer zugelassenen
Pflegeeinrichtung z.B. durch uns abzurufen. Die
Vergütung wird von der zuständigen Pflegekasse übernommen.
Die gewährten Leistungen
betragen monatlich:
|
Pflegestufe |
Pflegesachleistungen |
Pflegegeld |
|
I |
440,-
€ |
225,-
€ |
|
II |
1040,-
€ |
430,-
€ |
|
III |
1510,-
€ |
685,-
€ |
|
Härtefall |
1918,- € |
685,- € |
Tipp Natürlich können die Pflegesachleistungen
und Pflegegeld
kombinieren
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist
Ihre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus
anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die
Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege
für längstens vier Wochen je Kalenderjahr oder bis zu 1.510,- €. Übernimmt ihre Pflege
ein naher Verwandter wird lediglich das jeweilige
Pflegegeld gezahlt.
Auch hier beraten wir Sie wieder gerne.
Die soziale Sicherung der Pflegepersonen
Wer
einen Menschen zu Hause pflegt, nimmt große Belastungen
auf sich. Häufig müssen die
Pflegenden auf eigene Beruftätigkeit ganz oder teilweise
verzichten. Deshalb verbessert das Gesetz die soziale
Sicherung der Pflegepersonen. So entrichtet die
Pflegeversicherung Beiträge an den zuständigen Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist,
dass diejenige Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30
Stunden wöchentlich andersweitig erwerbstätig ist. Es
muss also Zeit übrig sein, sich tatsächlich um Sie zu
kümmern. Weiterhin muss die Person den Pflegebedürftigen
wenigstens 14 Stunden (Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung) wöchentlich in der
häuslichen Umgebung pflegen. Wie hoch die Beiträge sind,
richtet sich danach, wie schwer die Pflegebedürftigkeit
ist und wie viel Zeit deshalb für die notwendige
Betreuung aufgewandt wird.
Die
Pflegenden genießen darüber hinaus während der
Pflegetätigkeit auch den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung und sie können Hilfen zur Rückkehr
ins Erwerbsleben erhalten.
Pflegepersonen haben der Pflegekasse im Rahmen ihrer
gesetzlichen Meldepflicht alle Änderungen in den
Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.
Tipp Pflegepersonen und Angehörige haben die
Möglichkeit zur
Teilnahme an
einen Pflegekurz der Krankenkasse teilzunehmen.
Die Teilnahme
ist kostenlos.
Ergänzende Hilfen rund um die Pflege
Auf
Antrag gewähren die Pflegekassen zusätzliche
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, die die Pflege
erleichtern, Beschwerden lindern oder zu einer
selbstständigeren Lebensweise des Pflegebedürftigen
beitragen:
-
Technische Hilfen, die für den dauerhaften Gebrauch
bestimmt sind, wie Pflegebetten, Rollstühle,
Badewannenlifter, Hausnotrufanlagen und
Lagerungshilfen, werden zur Verfügung gestellt. Diese
müssen zuvor beantragt werden und Sie haben eine
Zuzahlung zu Leisten.
- Zum
Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden ohne
ärztliche Verordnung bis zu einem Betrag von 31,- €
pro Monat vergütet. Hierzu zählen Einmalhandschuhe,
Fingerlinge, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel,
saugfähige Bettschutzeinlagen, Mundschutz und viele
weitere Pflegehilfsmittel. Beantragung nach § 40 SGB
XI
Benötigen Sie Hilfe, wir helfen gerne. Wir arbeiten
mit gut geführten Sanitätshäusern
zusammen.
Zuschuss zu notwendigen Wohnraumanpassung
Die
Pflegekasse kann Ihnen finanzielle Zuschüsse für
Maßnahmen zur Verbesserung Ihres individuellen
Wohnumfeldes (Türverbreiterung, Austausch der Badewanne
durch eine Dusche) gewähren. Dies betrifft
beispielsweise Hilfen im Haushalt, wenn dadurch Ihre
Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. In
Einzelfall kann die Pflegekasse einen notwendigen Umzug
aus einer Obergeschoß- in eine Parterre Wohnung
bezuschussen Die Höhe eines solchen Zuschusses ist unter
Berücksichtigung der Gesamtkosten jeder einzelne
Maßnahme in Abhängigkeit zu Ihrem Einkommen zu bemessen.
Die Zuschüsse je einzelne Maßnahme kann bis zu 2. 557,-
€ betragen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht
erforderlich.
Tipp Anträge vor Maßnahme stellen. Hilfe
frühzeitig anfordern, da meist
mehrere Stellen
Zusammen arbeiten müssen.
Pflegeerzänzungsgesetz bei Leistungen der
Pflegeversicherung
Für Personen mit besonderen
Betreuungsbedarf erstatten die Pflegekassen auf Antrag
Betreuungsleistungen von 100 EUR pro Monat (Grundbetrag)
bzw. 200 EUR (erhöhter Betrag). Ein besonderer
Betreuungsbedarf liegt vor, wenn der Pflegebedürftige
zum Weglaufen neigt, gefährliche Situationen nicht
richtig einschätzen kann, sehr vergesslich ist oder sich
in seiner vertrauten Umgebung nicht mehr zurechtfindet.
Wir haben uns bemüht, Sie mit den wichtigsten Fakten des
Pflegeversicherungsgestzes vertraut zu machen.
Sicherlich haben Sie noch eine Menge Fragen. Rufen Sie
uns an, denn auf uns können Sie sich verlassen.
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