Wann bekomme ich Pflegeleistungen der Sozialhilfe?

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Zu diesem Zweck bietet das Sozialhilferecht Leistungen zum Lebensunterhalt sowie verschiedene andere Hilfen, wie die Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Leistungen werden allerdings nur soweit gewährt, als der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfen zum Lebensunterhalt dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Sie beinhaltet insbesondere Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse

Hilfe zur Gesundheit

Dazu zählen u.a. die vorbeugenden Gesundheitshilfen sowie die Hilfe bei Krankheit. Gesetzlich oder privat Krankenversicherte erhalten jedoch keine Leistungen der Sozialhilfe; leistungspflichtig ist die jeweilige Krankenkasse. Die Leistungen entsprechen, denen für gesetzlich Versicherte; Zuzahlungen sind bis zur Belastungsgrenze dem Sozialhilfe-Regelsatz zu leisten.

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege kann erhalten, wer pflegebedürftig ist, dessen Einkommen und Vermögen innerhalb bestimmter Grenzen liegt und Leistungen der Pflegeversicherung nicht oder nicht ausreichender Höhe erhält.

Eingliederungshilfen für behinderte Menschen

Personen, die nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder von Behinderung bedroht sind, haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen insbesondere Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe

-         zur medizinischen Rehabilitation

-         zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Ansprüche und Leistungen der Sozialhilfe kommen nur in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht greifen oder nicht ausreichen. Der Sozialträger ist vor allem für Personen, die keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, da sie

·    Voraussichtlich weniger als sechs Monate hilfebedürftig sind (z.B. nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung)

·    Hilfebedürftig, aber nicht bzw. noch nicht erheblich pflegebedürftig sind (so genannte Pflegestufe 0)

·    Nicht pflegeversichert sind oder die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen 

Unterstützung vom Sozialamt gibt es aber nur, wenn die Betroffenen wegen niedrigem Einkommen und Vermögen als finanziell bedürftig gelten. Leistungen nur auf Antrag gewährt.

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