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Aufgabe der Sozialhilfe ist
es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu
ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Zu
diesem Zweck bietet das Sozialhilferecht Leistungen zum
Lebensunterhalt sowie verschiedene andere Hilfen, wie
die Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege oder
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Leistungen
werden allerdings nur soweit gewährt, als der Bedarf
nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten
werden kann.
Hilfe
zum Lebensunterhalt
Die Hilfen zum
Lebensunterhalt dient der Sicherstellung der
Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Sie beinhaltet
insbesondere Leistungen für Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche
Bedürfnisse
Hilfe
zur Gesundheit
Dazu zählen u.a. die
vorbeugenden Gesundheitshilfen sowie die Hilfe bei
Krankheit. Gesetzlich oder privat Krankenversicherte
erhalten jedoch keine Leistungen der Sozialhilfe;
leistungspflichtig ist die jeweilige Krankenkasse. Die
Leistungen entsprechen, denen für gesetzlich Versicherte;
Zuzahlungen sind bis zur Belastungsgrenze dem
Sozialhilfe-Regelsatz zu leisten.
Hilfe
zur Pflege
Hilfe zur Pflege kann
erhalten, wer pflegebedürftig ist, dessen Einkommen und
Vermögen innerhalb bestimmter Grenzen liegt und
Leistungen der Pflegeversicherung nicht oder nicht
ausreichender Höhe erhält.
Eingliederungshilfen für behinderte Menschen
Personen, die nicht nur
vorübergehend wesentlich behindert oder von Behinderung
bedroht sind, haben bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen insbesondere Anspruch auf Leistungen der
Eingliederungshilfe
-
zur medizinischen
Rehabilitation
-
zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft
Ansprüche und Leistungen
der Sozialhilfe kommen nur in Betracht, wenn die
Leistungen der Pflegeversicherung nicht greifen oder
nicht ausreichen. Der Sozialträger ist vor allem für
Personen, die keine Leistungen aus der
Pflegeversicherung erhalten, da sie
·
Voraussichtlich weniger als
sechs Monate hilfebedürftig sind (z.B. nach einem Unfall
oder einer schweren Erkrankung)
·
Hilfebedürftig, aber nicht
bzw. noch nicht erheblich pflegebedürftig sind (so
genannte Pflegestufe 0)
·
Nicht pflegeversichert sind
oder die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen
Unterstützung vom Sozialamt
gibt es aber nur, wenn die Betroffenen wegen niedrigem
Einkommen und Vermögen als finanziell bedürftig gelten.
Leistungen nur auf Antrag gewährt.
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